Satzung
Freie Wählergemeinschaft - Fridolfing e.V.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Freie Wählergemeinschaft - Fridolfing e.V. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Fridolfing.
§ 2
Vereinszweck
Der Verein ist die unter gleichem Namen schon bestehende unabhängige Wählervereinigung mit dem Ziel, die Kommunalpolitik in Gemeinde und Landkreis mitzugestalten.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche
Person ab 16 Jahren werden, die keiner anderen politischen Partei oder
Gruppierung angehört. Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen dessen Ablehnung kann binnen eines Monats
schriftlich die
Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.
Die Mitgliedschaft wird beendet durch
1. Austritt
2. Tod
3. Ausschluss
Der Austritt ist mit einer Frist
von mindestens drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muss
schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei
vereinsschädigendem
Verhalten, ausgesprochen werden. Er erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des
Vorstands und bedarf der Schriftform. Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats nach der
Zustellung die
Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.
§ 4
Beitrag
Ein jährlicher Mitgliedsbeitrag
wird erhoben. Die Mitgliederversammlung setzt
die Höhe des Jahresbeitrags fest. Eine
Aufnahmegebühr
wird nicht erhoben.
§ 5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 6
Zusammensetzung und Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand besteht aus dem
ersten und zweiten Vorsitzenden, drei Beisitzern, einem Schatzmeister und einem
Schriftführer.
Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der erste und der
zweite
Vorstand, jeder für sich.
Der Vorstand wird für die Dauer von vier Geschäftsjahren gewählt.
Er bleibt bis
zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Bei
Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds während der
Amtsdauer muss binnen eines Vierteljahres Ersatzwahl für den Rest der Amtsdauer in einer zu diesem Zweck einzuberufenden
Mitgliederversammlung erfolgen.
§ 7
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt
mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einladung erfolgt jeweils schriftlich an
alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung
einer Frist von
mindestens einer Woche (Absendetag und Tag der
Versammlung nicht mitgezählt).
Aufgaben der
Mitgliederversammlung sind insbesondere
•=>
Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
•=>
Beschluss über die Entlastung des Vorstandes und über
Satzungsänderungen
•=> Wahl des Vorstandes
und der Kassenprüfer
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
führen, das
vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu
unterzeichnen
ist.
§ 9
Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung
bestimmt zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfung wird einmal jährlich vorgenommen. Der
Bericht der Kassenprüfer
erfolgt im Rahmen des jährlichen Rechenschaftsberichts der Vorstandschaft.
§ 10
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11
Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschluss der Mitgliederversammlung zugeführt.